Immer wieder stehen Arbeitgeber vor der Frage, was gilt, wenn Arbeitnehmende während der Arbeitszeit zu einem Feuerwehreinsatz oder -übung abgerufen werden. Gelten hier die gleichen Massstäbe wie bei einer nebenberuflichen bezahlten oder unbezahlten Tätigkeit? Besteht Lohnfortzahlungspflicht? Sollte vertraglich etwas vereinbart werden?
Treuepflicht
Grundsätzlich gilt bei Nebenbeschäftigungen, seien Sie nun bezahlt oder unbezahlt, die Treuepflicht der Arbeitnehmenden gemäss Art. 321a OR. Dies bedeutet, die Arbeitnehmenden dürfen Nebenbeschäftigung nur insoweit eingehen, als dass diese ihre Arbeitgeber nicht konkurriert oder sie die eigene Arbeitsleistung nicht negativ beeinflusst. Zur allgemeinen Treuepflicht bei Nebenbeschäftigungen und zur allfälligen Einwilligung der Arbeitgeber verweise ich auf unseren Newsletter zum Thema «Wissenswertes rund um die Nebenbeschäftigung».
«Freiwilligkeit»
Die «freiwillige» Feuerwehr (sog. Milizfeuerwehr, im Gegensatz zur Berufsfeuerwehr) wird auf kantonaler und kommunaler Ebene geregelt. Es bestehen somit 26 Feuerwehrgesetze und diverse kommunale Erlasse dazu. Dabei wird der Feuerwehrdienst in den überwiegenden Fällen nach wie vor als Dienstpflicht ausgestaltet, was bedeutet, dass ein bestimmter ausgewählter Personenkreis zur Dienstleistung verpflichtet werden kann. Der Kanton Luzern sieht in seinem kantonalen Feuerschutzgesetz z.B. vor, dass grundsätzlich alle Männer und Frauen zwischen dem 20. und 50. Lebensjahr in ihrer jeweiligen Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig sind (§101 FSG LU). Im Kanton Zürich ist der Feuerwehrdienst grundsätzlich freiwillig, die Gemeinden können jedoch Personen verpflichten, sofern nicht genügend Freiwillige gefunden werden (§25 FFG ZH).
Lohnfortzahlung
Die Erfüllung des obligatorischen Feuerwehrdienstes wird in der Rechtslehre als «Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht» angesehen, wonach die Arbeitgeber für eine «beschränkte Zeit» eine Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 324a OR trifft. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Feuerwehrdienst ursprünglich auf einer freiwilligen Entscheidung beruhte (analog dazu Frauenmilitärdienst, BGE122 III 268, 271).
Vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher oder gesamtarbeitsvertraglicher Regelung wird der Feuerwehrdienst und alle weiteren Absenzen gemäss Art. 324a OR (Krankheit, Unfall, Ausübung öffentliches Amt) pro Dienstjahr zusammengezählt gezählt. Es ist somit möglich, dass aufgrund einer längeren Krankheit diese «beschränkte Zeit» für die Lohnfortzahlung in einem Dienstjahr aufgebraucht ist, wonach für weitere Abwesenheiten wie z.B. dienstliche Feuerwehreinsätzen kein Lohnfortzahlungsanspruch mehr besteht.
Sobald es sich bei den Feuerwehrdienstleistungen jedoch nicht mehr um eine Pflicht handelt, besteht unseres Erachtens keinen Anspruch mehr auf Freizeit oder Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeber. Dies wäre zum Beispiel der Fall bei einer freiwilligen Weiterbildung oder Verkehrsdiensteinsätzen. Ebenso besteht kein Lohnfortzahlungsanspruch bei Übungen, Fortbildung oder Einsätzen in der Freizeit.
Nicht ganz einfach ist die Frage, ob die Entschädigung für den Feuerwehrdienst an den Lohn angerechnet werden, resp. von der Arbeitgeberin in Abzug gebracht werden kann, damit auf ihre «Kosten» kein Doppelverdienst resultiert. Ausschlaggebend hierfür ist gemäss Rechtslehre die Höhe der Entschädigung – hat sie einen symbolischen, Spesen- oder Bagatellcharakter wie der Militärsold, ist eine Anrechnung wohl nicht angezeigt. Die Frage der Anrechnung des Ersatzeinkommens kann und sollte vorab geklärt werden. Umstritten ist, ob im Falle einer Anrechnung entsprechend auch weniger «Absenztage» von Art. 324a OR aufgebraucht werden, was unserer Meinung nach verneint werden muss.
Vertragliche Regelung
Es ist den Arbeitgebern in jedem Fall zu empfehlen mit den Arbeitnehmern, welche bereits Milizfeuerwehrdienst leisten oder leisten möchten, im Voraus eine Vereinbarung betreffend den zu erwartenden Absenzen (bezahlt oder unbezahlt), Kompensationsmöglichkeiten, Anrechnung der Entschädigungen sowie Massnahmen bei allfälliger Überbelastung des Arbeitnehmers (Treuepflicht Arbeitnehmer, Fürsorgepflicht Arbeitgeberin) zu treffen. Grundsätzlich sollten solche Dienste zum Wohle der Gemeinschaft zwar unterstützt werden, dies jedoch nur, wenn es betrieblich und organisatorisch für die Arbeitgeber auch möglich ist.
Swissmem-Mitgliedern gibt Zora Bosshart, Ressortleiterin Bereich Arbeitgeberpolitik (044 384 42 23 oder z.bosshartnoSpam@swissmem.ch) gerne Auskunft.
Veranstaltungen und Bildungsangebote
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